GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 1 von 9

 

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MESSEVERANSTALTUNGEN

  • 1 Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen Messe bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Aussteller und dem GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V., vertreten durch den Vorstand Jürgen Herrde, Sascha Schnelle, Jewgeni Michel – nachfolgend Ver-anstalter genannt – hinsichtlich der Teil-nahme des Ausstellers an der jeweiligen Messe des GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V..

2) Für die begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemei-nen Geschäftsbedingungen Messe in ihrer zum Zeitpunkt der Messeveranstaltung gülti-gen Fassung. Sie regeln das Zustandekom-men des Vertrages zwischen Veranstalter und Aussteller, die Abwicklung von geschlos-senen Verträgen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten.

3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Ausstellers werden zurückge-wiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie durch den Veranstalter ausdrück-lich schriftlich bestätigt werden.

  • 2 Vertragsschluss

1) Die Anmeldung zur Messe erfolgt unter Verwendung des für die jeweilige Messe gel-tenden Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Abänderun-gen, Streichungen und/oder Ergänzungen sind unwirksam. Mit Abgabe des Antrags er-kennt der Aussteller die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Messe als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Be-schäftigten an.

2) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen. Über die Zulassung des Ausstellers (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die Zulassung in Textform des Ausstellers durch den Veranstalter rechts-wirksam zustande. Ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf Abschluss eines Mietvertra-ges besteht nicht.

3) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sach-lich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teil-nahme an der Messe auszuschließen oder den Kreis der Aussteller im Hinblick auf die Interessen der Messe einzuschränken. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veran-staltungszwecks erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Be-suchergruppen beschränken. Konkur-renzausschluss darf weder verlangt noch zu-gesagt werden.

Der Veranstalter ist weiter berechtigt, unter den örtlichen und sachlichen Gegebenhei-ten der Veranstaltung abweichend vom An-trag des Ausstellers Art, Platzierung und Um-fang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Messestandes zu ma-chen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfer-tigter Grund besteht.

4) Dem Aussteller werden der genaue Stand-ort, Form und Größe des Standes und gege-benenfalls Auflagen der Ausstattung in Text-form mitgeteilt. Der Veranstalter ist berech-tigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von gegebe-nenfalls vorher gemachten Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbeson-dere dem Aussteller einen möglichst gleich-wertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter Zuteilung in Textform des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Ein Mietminde-rungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen. GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 2 von 9

 

Erhebt der Aussteller nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Bekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Form und Größe des zugesagten Standortes, so sind Einwendungen des Ausstellers ausgeschlos-sen. Für die Mitteilung ist die Textform und Zugang innerhalb der vorbezeichneten Frist beim Veranstalter erforderlich.

5) Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erfor-derlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe maximal je 25 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der vereinbarten Stand-miete (gewähltes Messepaket). Diese Rege-lung gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Messe-stände.

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die anfallenden Kosten/Standmiete je nach gewähltem Messepaket sind in den je-weiligen aktuellen Konzepten angegeben. Diese sind verbindlich. Eventuell einge-räumte Rabatte erfolgen in Textform durch den Veranstalter und entfallen bei nicht pünktlichem Zahlungseingang.

2) Die in Rechnung gestellten Beträge sind von dem Aussteller innerhalb von 8 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung zu be-gleichen, es sei denn, es ist auf der Rech-nung anders aufgeführt.

3) Ab Verzugsbeginn werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 11,27 % über Ba-siszinssatz, mindestens aber 9 %.

4) Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller nach vergeblicher Mahnung und entspre-chender Ankündigung über nicht bezahlte Stände anderweitig verfügen.

5) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Ver-mieterpfand-recht zu. Der Veranstalter haf-tet für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit bzw. in anderen gesetzlich nicht abdingbaren Fällen. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die Pfandgegen-stände nach schriftlicher Ankündigung frei-händig verkaufen. Es wird dabei vorausge-setzt, dass alle vom Aussteller eingebrach-ten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

6) Der Aussteller hat dem Veranstalter spä-testens bis Beginn des Aufbaus seines Stan-des mitzuteilen, falls die Gegenstände im Fremdeigentum stehen. In diesem Fall kann der Vermieter für den vorbenannten Fall offe-ner Zahlungsansprüche eine anderweitige, angemessene Sicherheit verlangen. Kann der Aussteller die Sicherheitsleistung nicht erbringen, darf der Veranstalter den Ausstel-ler unverzüglich von der Messe ausschlie-ßen, ohne seines Zahlungsanspruches ver-lustig zu werden. Es steht dem Veranstalter frei daneben weitergehende Schadenser-satzansprüche geltend zu machen, sofern der Nachweis erbracht wird.

  • 4 Rücktritt

1) Der Veranstalter kann von dem abge-schlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Mietvertrag zu Grunde liegen, nicht oder nicht mehr gege-ben sind. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Mahnung der Ausgleich der Abschlagsrechnung nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist geleistet wird. Erfolgt der Rücktritt in diesem Fall bis acht Wochen vor Messebeginn, so hat der Aussteller dem Veranstalter die bisherigen Aufwendungen mit einem Betrag in Höhe von GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 3 von 9

 

75 % der vereinbarten Standmiete (gewähl-tes Messepaket) zu ersetzen. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so hat der Aussteller dem Veranstalter die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu ersetzen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die verlangten Kosten zu hoch sind.

2) Wenn der Messestand von dem Aussteller nicht bezogen wird, ist die vereinbarte Stand-miete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu entrichten. Kann der Veranstalter den Messestand anderweitig vermieten (keine Belegung durch Austausch), so hat der Aus-steller dem Veranstalter eine Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Stand-miete (gewähltes Messepaket) zu zahlen. Zu-dem hat der Aussteller die Differenz zwi-schen der vereinbarten Standmiete (gewähl-tes Messepaket) und der durch den neuen Mieter tatsächlich gezahlten Standmiete zu tragen.

Aussteller, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Anderenfalls ist der Ver-anstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket).

3) Der Aussteller kann seinerseits vom Ver-trag zurücktreten, wenn der Veranstalter schriftlich zustimmt. Dieser wird nur zustim-men, wenn die Ausstellungsfläche bzw. der Messestand anderweitig vermietet werden kann (keine Belegung durch Austausch). Der Rücktritt kann von dem Aussteller in Text-form erklärt werden. Er ist nur rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter sein Ein-verständnis in Textform gibt. Kommt der Rücktritt von Seiten des Ausstellers durch Zustimmung in Textform des Veranstalters zustande, so hat der Aussteller dem Veran-stalter eine Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu zahlen. Zudem hat er die Dif-ferenz zwischen der vereinbarten Stand-miete (gewähltes Messepaket) und der durch den neuen Mieter tatsächlich gezahlten Standmiete zu tragen.

Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezo-genen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  • 5 Kündigung

Der Veranstalter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichti-ger Grund liegt insbesondere vor,

wenn der Aussteller die vertraglichen Pflichten nicht einhält oder grob verletzt. In diesem Fall kann der Veranstalter den Aussteller mit allen Konsequenzen un-verzüglich von der Messe ausschließen.

bei Undurchführbarkeit des Vertrages.

wenn der Aussteller mit einem nicht un-erheblichen Teil der Vergütung in Verzug gerät,

wenn der Aussteller zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insol-venzverfahren eröffnet wird oder man-gels Masse der Antrag auf Eröffnung ei-nes Insolvenzverfahrens abgewiesen wird.

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wenn am Messetag bis 09:00 Uhr der Stand nicht erkennbar belegt ist.

wenn die Standzuteilung durch falsche Angaben/Voraussetzungen des Ausstel-lers erfolgt ist.

 

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

In allen diesen Fällen bleiben die Pflichten des Ausstellers bezüglich der Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messe-paket) bestehen.

  • 6 Änderungen/höhere Gewalt/Absage

1) Für den Fall, dass höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Ver-anstalter nicht zu vertreten hat, eine planmä-ßige Abhaltung der Messe unmöglich ma-chen, ist der Veranstalter berechtigt, die Messe abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während der Messe diese abzu-brechen oder zu verkürzen. Gleiches gilt, wenn die Messe aufgrund behördlicher An-ordnung abgesagt oder verkürzt werden muss. Der Veranstalter hat solche Entschei-dungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. In allen Fällen sind Schadensersatz-ansprüche des Ausstellers ausgeschlossen.

2) Wird die Messe vor Eröffnung abgesagt, ohne dass den Veranstalter hierfür ein Ver-schulden trifft, so gilt folgende Regelung: Er-folgt die Absage mehr als 6 Wochen, längs-tens jedoch drei Monate vor dem festgesetz-ten Beginn, so beschränkt sich der Zahlungs-anspruch des Veranstalters auf 25 % der ver-einbarten Standmiete (gewähltes Messepa-ket). Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wo-chen vor dem geplanten Beginn, so erhöht sich dieser Anspruch auf 50 % der vereinbar-ten Standmiete (gewähltes Messepaket). Au-ßerdem sind in jedem Fall die auf Veranlas-sung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten von diesem zu entrichten.

3) Wird die Messe an einem anderen Termin durchgeführt, so gilt folgende Regelung: Grundsätzlich ist der Aussteller aufgrund des bestehenden Vertrages zur Teilnahme und zur Zahlung der vereinbarten Stand-miete (gewähltes Messepaket) verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich mit der Teil-nahme an der Messe eine Terminüberschnei-dung mit einer anderen, von ihnen im Zeit-punkt der Absage bereits fest gebuchten Messe/Ausstellung ergibt. In diesem Fall kann per eingeschriebenen Brief die Entlas-sung aus dem Vertrag gefordert werden. Bei entsprechendem Nachweis der erforderli-chen Voraussetzungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf die Standmiete.

4) Muss der Veranstalter die bereits begon-nene Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung verkürzen oder ab-sagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der vereinbar-ten Standmiete (gewähltes Messepaket). In diesem Fall hat der Aussteller die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) sowie alle von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe zu leisten.

5) Dem Aussteller bleibt in allen vorgenann-ten Fällen der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangten Kosten zu hoch sind.

  • 7 Pflichten des Ausstellers

1) Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzli-chen arbeits- und gewerberechtlichen Vor-schriften besonders für den Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmen-bezeichnung einzuhalten.

2) Mit Antragstellung hat der Aussteller dem Veranstalter Unterlagen für den geplanten Messestand einzureichen. Vor dem Aufbau des Messestandes ist die Genehmigung des Veranstalters einzuholen. Der Veranstalter wird den Stand genehmigen, wenn er sich in den Gesamtrahmen der jeweiligen Messe einpasst und mit einem Bodenbelag (z. B. GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 5 von 9

 

 

Teppich oder Laminat) ausgestattet ist, wel-cher der Brandschutzklasse B1 entspricht. Der Bodenbelag sowie das gesamte einge-brachte Equipment haben dabei aus feuer-hemmenden Stoffen zu bestehen, welche ebenfalls den Voraussetzungen der Brand-schutzklasse B1 entsprechen. Für die Befes-tigung des Bodenbelages darf kein doppel-seitiges Tape/Klebeband verwendet werden. Zudem darf der Hallenboden nicht gestri-chen werden. Ein vollflächiges Verkleben des Bodenbelages und das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestat-tet. Die Feuerlöschschränke und Flucht- und Rettungswege müssen frei zugänglich blei-ben.

3) Weicht der Aussteller bei dem Aufbau des Messestandes von der genehmigten Ausfüh-rung ab, ist der Veranstalter berechtigt, den weiteren Aufbau mit sofortiger Wirkung zu untersagen und für den Fall der Nichtherstel-lung des genehmigten Zustandes unter Set-zung einer Frist von 8 Stunden nach fruchtlo-sem Fristablauf auf Kosten des Ausstellers den Stand zu entfernen. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Veranstalters auf Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) unberührt. Liegen zwischen der Feststellung der Abweichung und Eröffnung der Messe weniger als 2 Stunden, so kann der Veranstalter den Stand unverzüglich auf Kosten des Ausstellers entfernen.

4) Der Aussteller haftet für sämtliche Schä-den, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände ver-ursacht, insbesondere ist das Bohren in Wände und Böden strikt untersagt.

5) Die Ausstattung und Dekoration des Mes-sestandes müssen so beschaffen und ange-bracht sein, dass Besucher nicht zu Schaden kommen.

6) Die Haus- bzw. Hallenordnung des Veran-stalters bzw. des jeweiligen Messegeländes ist einzuhalten.

7) Der Aussteller ist verpflichtet, gegebenen-falls erforderliche Genehmigungen einzuho-len bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzu-nehmen und haftet hierfür selbst.

  • 8 Auf- und Abbau, Betrieb und Aufrecht-erhaltung des Standes

1) Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen, die ihm frühzeitig vor der Veranstaltung von dem Veranstalter in Textform mitgeteilt werden, einzuhalten. Hat er die gesetzte Aufbaufrist nicht einge-halten, verliert der Aussteller ersatz- und entschädigungslos den Anspruch auf das Betreiben des Messestandes. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamt-miete bleiben unberührt.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung und der vorgeschriebenen Aufbauhöhe des Messestandes ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

2) Vor Beendigung der Messe ist dem Aus-steller untersagt, den Stand ganz oder in Tei-len abzubauen. Der Aussteller ist verpflich-tet, während der gesamten Dauer der Messe den Messestand vertragsgemäß zu betrei-ben. Der Abbau/Aufbau sowie der Betrieb des Messestandes ist von dem Aussteller in-nerhalb der von dem Veranstalter gesetzten Fristen und Öffnungszeiten vorzunehmen.

Ein Überschreiten der Fristen ist nur durch ausdrückliche Genehmigung in Textform durch den Veranstalter erlaubt.

3) Baut der Aussteller den Stand nicht inner-halb der vom Veranstalter vorgegebenen Fristen auf und/oder ab, so haftet der Aus-steller dem Veranstalter in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messe-paket) und darüber hinaus für weitere ent-stehende Kosten. Schadensersatzansprü-che durch den Aussteller sind in diesem Fall ausgeschlossen. GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 6 von 9

 

 

4) Alle für den Aufbau verwendete Materia-lien müssen schwer entflammbar sein.

5) Der Aussteller hat den Messestand täglich nach Schluss der Messe zu reinigen. Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungs-pflicht innerhalb des von ihm genutzten Mes-sestandes allein. Der Aussteller hat nach Be-endigung der Messe den ihm übergebenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen hat, zurückzugeben, ins-besondere Klebereste/Kleberückstände sind zu entfernen. Verlässt der Aussteller den Ausstellungsort ohne Herstellung dieses ver-tragsgemäßen Zustandes, ist der Veranstal-ter berechtigt, ohne weitere Nachfristset-zung auf Kosten des Ausstellers die entspre-chenden Arbeiten durchführen zu lassen.

6) Der Veranstalter trägt für das nicht an den Aussteller überlassene Messegelände die Reinigungspflicht; für den vermieteten Be-reich trägt der Aussteller die Reinigungs-pflicht.

7) Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegen-stände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt.

  • 9 Versorgung des Standes/Anschlüsse und technische Leistungen

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Mit Antragstellung hat der Aussteller die von ihm benötigten An-schlüsse bekannt zu geben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers, sofern diese das gebuchte Messepaket (Grundversorgung) überschreiten.

Jeder Aussteller erhält eine Stromversorgung zu seiner Standfläche, für die Stromvertei-lung innerhalb der Präsentationsfläche (Messestand) sorgt der Aussteller selber.

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägi-gen Bestimmungen – insbesondere des VDE – und des örtlichen EVU – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemel-det, können auf Kosten des Ausstellers von dem Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Der Aussteller haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle Schäden, die durch nicht genehmigte Arbei-ten und nicht durch vom Veranstalter be-nannte Firmen durchgeführte Arbeiten ent-standen sind. Eine Haftung des Veranstalters für Störungen der Ver- oder Entsorgung wird ausgeschlossen.

  • 10 Messeversicherung

Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Ge-genstände und alle sonstigen Messeausrüs-tungsgegenstände. Der Veranstalter hat diesbezüglich keine Versicherung zu Guns-ten des Ausstellers abgeschlossen. Es ob-liegt allein dem Aussteller, für eine ausrei-chende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Ver-kehrssicherung Sorge zu tragen.

  • 11 Hausordnung

1) Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem Messe-/Ausstellungsgelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Diese muss der Aussteller einhalten.

2) Mit Ausnahmen der von dem Veranstalter festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Messestandes dürfen Aussteller und ihre Mitarbeiter das Messegelände und die Messehallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Messehal-len und das Messegelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben. GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 7 von 9

 

 

3) Das Übernachte auf dem Messegelände ist nicht gestattet.

  • 12 Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Messegelän-des übernimmt der Veranstalter – ggf. durch Inanspruchnahme von Dienstleistern – unter Haftungsausschluss für Verluste oder Be-schädigungen. Für die Beaufsichtigung und die Bewachung des Messestandes während der Hallenöffnungszeiten (nicht Messeöff-nungszeiten) ist der Aussteller selbst verant-wortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

  • 13 Haftung

1) Soweit nachfolgend nichts anderes verein-bart ist, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter ausge-schlossen. Der vorstehende Haftungsaus-schluss gilt auch zu Gunsten der gesetzli-chen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

2) Von dem unter § 13 Abs. 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Schadensersatzansprü-che aus der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten. Wesentliche Vertragspflich-ten sind solche, deren Erfüllung zur Errei-chung des Vertragsziels notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausge-nommen ist die Haftung von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-gen Pflichtverletzung des Veranstalters, sei-ner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfül-lungsgehilfen beruhen sowie in allen sonsti-gen gesetzlich nicht abdingbaren Fällen.

3) Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl an den (gemieteten) Messe- und Ausstel-lungsgegenständen.

4) Die Haftung des Veranstalters für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlos-sen.

5) Der Aussteller haftet für Schäden jeder Art, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertre-tern oder seinen Erfüllungsgehilfen verur-sacht werden.

6) Der Aussteller ist verpflichtet sich gegen sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit seinem Messeauftritt stehen könnten, zu versichern. Entsprechende Versicherungen sind dem Veranstalter auf Anfrage nachzu-weisen.

7) Der Aussteller haftet ferner dafür, dass durch seinen Messeauftritt keine gewerbli-chen Schutzrechte, Urheber- und/oder Mar-kenrechte oder sonstige Rechte Dritter be-einträchtigt werden. Wird der Veranstalter von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, stellt der Aussteller den Veranstalter von allen damit zusammen-hängenden Verbindlichkeiten und Forderun-gen frei.

8) Der Aussteller haftet für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und der miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Aus-stellungsgegenstände.

9) Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, wie z. B. Stürme, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden den Veranstalter von seiner Haftung.

  • 14 Untervermietung/Gebrauchsüberlas-sung des Standes an Dritte

1) Ohne vorherige Zustimmung in Textform des Veranstalters ist dem Aussteller eine ganz oder teilweise Untervermietung des ihm zugewiesenen Messestandes sowie eine Gebrauchsüberlassung des Messestandes ganz oder teilweise an Dritte und ein Tau-schen des Messestandes nicht gestattet. Der Veranstalter ist zur Zustimmung nicht verpflichtet. GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 8 von 9

 

2) Gemeinsame Präsentationen, z. B. mit Ko-operationspartnern, sind nur mit gesonder-ter Zustimmung in Textform des Veranstal-ters möglich. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermie-tung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie bei einem nicht genehmigten Tausch des Messestandes die sofortige Räumung des Messestandes zu verlangen.

  • 15 Mitaussteller und gesamtschuldneri-sche Haftung

1) Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Hauptaussteller beim Veranstalter in Text-form zu beantragen. Der Mitaussteller unter-liegt denselben Bedingungen wie der Haupt-aussteller. Die Aufnahme eines Mitausstel-lers ist ohne vorherige Zustimmung in Text-form des Veranstalters nicht möglich. Der Veranstalter ist zur Zustimmung nicht ver-pflichtet.

2) Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne Zustimmung in Textform des Veranstalters, berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu.

3) Mitaussteller sind alle Aussteller, die ne-ben dem Hauptaussteller auf dem diesem zugeteilten Messestand ausstellen oder er-scheinen. Sie gelten auch dann als Mitaus-steller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.

4) Mieten mehrere Aussteller gemeinsam ei-nen Stand oder wird ein Stand mehreren Ausstellern gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben in der An-meldung einen gemeinschaftlichen Bevoll-mächtigten zu benennen. Der Veranstalter bzw. die Messeleitung braucht nur mit die-sem zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemein-schaftsständen – an die Aussteller.

  • 16 Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veran-stalter, die nicht spätestens vier Wochen nach Beendigung der Messe in Textform an-gezeigt werden, sind ausgeschlossen.

  • 17 Datenerhebung und -verarbeitung

Der Veranstalter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Ausstel-lers – auch unter Einsatz automatischer Ver-arbeitungsprozesse – zur Vertragsdurchfüh-rung und -abwicklung sowie zur Information über zukünftige Veranstaltungen und unter Umständen zu damit verbundenen Werbe-zwecken. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der DS-GVO und des BDSG. Der Aussteller erklärt sich mit Vertrags-schluss über die Erhebung und Verarbeitung einverstanden. Betroffene natürliche Perso-nen haben das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten und deren Löschung zu verlangen.

  • 18 Werbung

1) Mit der Vorlage der Unterlagen hat der Aussteller die Art und den Umfang der beab-sichtigten Werbung anzuzeigen. Dem Aus-steller ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Messestandes und nur für den eigenen Betrieb erlaubt. Spezielle Werbe- und Promotionsaktionen (außerhalb des Messestandes) die über das gebuchte Messepaket hinausgehen, wie z. B. Kunden-stopper, Anhängeraufstellung etc. sind ohne eine schriftliche Genehmigung des Veran-stalters nicht gestattet.

2) Beabsichtigt der Aussteller akustische Werbung jeglicher Art oder die Vorführung von Fernseh- und Filmwerken, bedarf es GPK-Gastronomie-Partner-Kreis e.V. │ Stand Juni 2025 Seite 9 von 9

 

 

ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen Ge-nehmigung des Veranstalters. Der Veranstal-ter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung zur Aufrechterhaltung eines geord-neten Messebetriebes während des Verlaufs der Messe einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.

3) Der Aussteller ist verpflichtet, ggf. erfor-derliche Genehmigungen einzuholen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst.

  • 19 Filmen und Fotografieren

1) Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeich-nen und/oder Filmen innerhalb des Messe-/ Ausstellungsgeländes bedarf der zuvor ein-geholten Genehmigung in extform durch den Veranstalter.

2) Mit der Messeteilnahme werden dem Ver-anstalter die uneingeschränkten Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte seitens des Ausstellers und seiner auf der jeweiligen Ver-anstaltung eingesetzten Personen in Bezug auf Ton-, Foto- und Videoaufnahmen auf sämtlichen Vertriebs- und Verbreitungska-nälen für kommerzielle, werbliche und re-daktionelle Zwecke eingeräumt.

  • 20 Aufrechnung/Abtretung

1) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Ausstel-ler nur dann zu, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

2) Der Aussteller ist zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.

3) Die Abtretung oder Verpfändung von dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter zu-stehenden Ansprüchen oder Rechten ist ausgeschlossen, sofern der Veranstalter nicht in Textform zustimmt. Zur Zustimmung ist der Veranstalter nur verpflichtet, wenn der Aussteller ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.

  • 21 Änderungen

Vereinbarungen, die von diesen ALLGEMEI-NEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MES-SEVERANSTALTUNGEN abweichen, bedür-fen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.

  • 22 Anwendbares Recht und Gerichts-stand

1) Für die vertraglichen Beziehungen zwi-schen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesre-publik Deutschland.

2) Sofern der Aussteller Unternehmer ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters in Wolfenbüttel, unbe-schadet jedoch des Rechts des Veranstal-ters, an einem sonstigen gesetzlich zulässi-gen Gerichtsstand Klage zu erheben. Im Üb-rigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

  • 23 Salvatorische Klausel

1) Sollte eine Bestimmung dieser ALLGEMEI-NEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MES-SEVERANSTALTUNGEN unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Best-immungen nicht berührt.

2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung sollen solche Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseiti-gen Interessen am nächsten kommen.